Finanzverwaltung

  • Buchhaltung
  • Wasserbezugsgebühr

Die Wasserbezugsgebühr beträgt EURO 1,70 zzgl. 10% UST pro m³

  • Wasserbereitstellungsgebühr

Der Bereitstellungsbetrag wird mit Euro 49,50 pro m³/h festgesetzt.

Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Nennleistung des Wassermessers (in m³/h) mal dem Bereitstellungsbetrag. Daher beträgt die jährliche Bereitstellungsgebühr:

Wassermesser                   Bereitstellungs-                 =                   Bereitstellungsgebühr

Nennbelastung        x          betrag                                                   in Euro

in m³/h                               in Euro pro m³/h

  3                          x              49,50                                   =                     148,50

  7                          x              49,50                                   =                     346,50

 20                         x              49,50                                   =                     990

Die Umsatzsteuer (10%) gelangt gesondert zu den Wasserabgaben zur Verrechnung.

  • Kanalgebühren

Berechnung, Bescheid Erstellung, Vorschreibung

- Kanaleinmündungsabgabe
 - Ergänzungsabgabe
 - Kanalbenützungsgebühren

Die Einmündungsabgabe und die Benützungsgebühr ergeben sich durch Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz.

Der Einheitssatz für die Einmündungsabgabe wurde mit 3 Prozent der Erichtungskosten für einen Längenmeter Kanal festgesetzt.

Die Ergänzungsabgabe wird fällig bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft.

Der Einheitssatz für die Benützungsgebühr ergibt sich durch Division der Betriebskosten der Kanalanlage durch die angeschlossenen Berechnungsflächen.

Für die Ermittlung der Berechnungsflächen sind die Gebäudeflächen, die Anzahl der angeschlossenen Geschosse und die unbebaute Fläche der Liegenschaft maßgeblich.

  • Grundsteuer

Berechnung der Jahresgrundsteuer
Bescheid Erstellung
Einhebung
Grundsteuerbefreiung - Berechnung

Die Grundsteuer ist von land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz, von unbebauten Grundstücken, gemischt genutzten Grundstücken, Geschäftsgrundstücken und Ein- und Mehrfamilienhäusern zu entrichten.

Die Berechnung und Vorschreibung aufgrund eines gültigen Einheitswertes obliegt der Gemeinde. Sie erfolgt durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem Hebesatz.

Der Einheitswert und damit die Bewertung der Liegenschaft wird vom Finanzamt festgesetzt. In diesem Bescheid wird auch der Grundsteuermessbetrag ermittelt, der dann von der Gemeinde mit dem Hebesatz (5,0) vervielfacht wird und den Grundsteuerjahresbetrag ergibt.

Beträgt die Grundsteuer weniger als Euro 75,00 jährlich, so ist sie in einem Betrag am 15. Mai eines jeden Jahres fällig. Ist die Steuer höher, so wird sie in vier gleichen Jahresbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zur Zahlung fällig.

  • Kommunalsteuer

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Gemeindegebiet gelegen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Die Steuer beträgt 3 % der monatlichen Bemessungsgrundlage.

Übersteigt die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460,00 Euro, wird von ihr ein Freibetrag von 1.095,00 Euro abgezogen. Unterhält ein Unternehmen in mehreren Gemeinden Betriebsstätten, so wäre dieser Freibetrag auf die beteiligten Gemeinden aufzuteilen (aber nur, wenn die gesamte Bemessungsgrundlage nicht 1.460,00 übersteigt!!)

Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind.

Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:

Ruhe- und Versorgungsbezüge
Abfertigungen
Steuerfreie Bezüge
Bezüge der Invaliden

Achtung: Urlaubsentschädigungen udgl., die bei Ende des Dienstverhältnisses bezahlt werden, sind steuerpflichtig.

Ebenso die Bezüge der geringfügig Beschäftigten.

Die Kommunalsteuer ist monatlich bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde abzuführen. Bis zum 31. März des Folgejahres ist eine Jahreserklärung abzugeben.

Zuständig hierfür ist der Gemeindeverband für Abgabeneinhebung.

  • Hundeabgabe und Hundemarke

Die Kosten betragen für:

Nutzhunde jährlich:                                     € 6,54 

für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde im Sinne der §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz jährlich:                           € 135,-  

für alle übrigen Hunde jährlich pro Hund:      €   40,-                          
Hundemarke:                                              € 1,23 

  • Jagdapacht
  • Kindergarten - Verrechnung

Einhebung des

- Monatsbeitrag
 - Transportkosten, etc.

  • Lohnverrechnung

Verrechnung der Bezüge für

Mandatare
Vertragsbedienstete
Sonstige Bedienstete
Aushilfen
Pensionisten

der Gemeinde Obritzberg-Rust

Anspruchsverwaltung (Urlaub, Krankenstand, etc) der ständig Bediensteten.
Abrechnung der Einbehalte mit den zuständigen Stellen (Krankenkassen, Finanzamt)

  • Voranschlag
  • Rechnungsabschluss
  • Fundamt

Allgemeine Bestimmungen

Gefundene oder verlorene Gegenstände können entweder bei der nächsten Polizeidienststellen oder am Gemeindeamt Obritzberg Nr. 15 abgegeben bzw. gemeldet werden.
Sofern die Besitzerin/der Besitzer des gefundenen Gegenstandes nicht ausfindig gemacht werden kann, gelangt dieser nach einigen Tagen zur Fundstelle im Gemeindeamt. Anschließend wird der Fund in der Gemeindezeitung beschrieben und veröffentlicht.
Wenn sich nach einem Jahr der rechtmäßige Besitzer nicht gemeldet hat, wird die Finderin/der Finder verständigt. Falls aber auch die Finderin/der Finder nicht bekannt ist, werden die gefundenen Objekte nach drei Jahren auf dem Flohmarkt verkauft.
Arbeitnehmerveranlagung (Formula L1)

 

Zuständig